Statuten


 

Artikel 1: Zweck

1.1

Der Fechtclub Baden, nachstehend FeCB genannt, fördert und pflegt den Fechtsport.

 

1.2

Seine Mitglieder verpflichten sich zu sportlicher und kameradschaftlicher Haltung gegenüber Vereins- und Fechtfreunden.

 

1.3

Der FeCB führt jährlich eine Clubmeisterschaft durch.

 

 

Artikel 2: Grundlagen

2.1

Der FeCB ist ein im Rahmen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB Artikel 60-79 bestehender Verein.

 

2.2

Der FeCB ist Mitglied des Schweizerischen Fechtverbandes Swiss Fencing. Der persönliche Verbandsbeitrag ist von jedem Einzelmitglied eines angeschlossenen Vereins geschuldet. Unter Mitglied ist ungeachtet seines Alters jeder zu verstehen, der eingetragenes Mitglied eines angeschlossenen Vereins ist, unabhängig davon, ob er an Wettkämpfen teilnimmt oder nicht. Vom Verbandsbeitrag befreit sind lediglich Ehrenmitglieder, Passivmitglieder und Fechtmeister, sofern letztere nicht an Wettkämpfen teilnehmen.

 

2.3 Statuten

Der FeCB stützt sich rechtlich auf die Statuten, die das Leben des Vereins regeln. Sie können an jeder Vereinsversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise abgeändert werden. Wo die Statuten nichts Näheres bestimmen, findet das Gesetz Anwendung.

In den Statuten wird jeweils die männliche Personalform verwendet; sie gilt jedoch für alle Geschlechter.

 

2.4 Bestimmungen

Die Bestimmungen sind zusätzlich zu den Statuten bestehende Regelungen. Sie können von der Vereinsversammlung oder vom Vorstand beschlossen werden. Im letzteren Fall treten sie jedoch erst 20 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe in Kraft, sofern nicht ein Fünftel der Mitglieder Einsprache erhebt. Bestimmungen müssen an der nächsten Vereinsversammlung bestätigt werden. Die Vereinsversammlung kann Bestimmungen wieder aufheben.

 

 

Artikel 3: Organe

3.1 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des FeCB. Sie besteht aus den Aktiv- und Passivmitgliedern des Vereins. Sie ist immer beschlussfähig und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann jedoch jederzeit durch ein Fünftel der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Die Vereinsversammlung ist schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage vorher einzuberufen. Vereinsmitglieder sind berechtigt, mindestens zehn Tage im Voraus Anträge an die Vereinsversammlung einzureichen.

Sämtliche Wahlen und Abstimmungen unterliegen dem einfachen Mehr.

 

Die ordentliche Vereinsversammlung hat folgende Traktanden zu umfassen:

 

  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Kassenbericht und Budget für folgendes Jahr
  • Bericht aus dem Fechtausschuss
  • Bericht der Prüfungskommission, Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Prüfungskommission
  • Wahl des Ethikbeauftragten
  • Bestätigung und Aufhebung von Bestimmungen (vgl. Art. 2.4. hiervor)
  • Verschiedenes und Umfrage

 

Mitglieder, die zur Wahl für ein Amt vorgeschlagen sind, haben bei der sie betreffenden Wahl kein Stimmrecht. Der Präsident leitet die Vereinsversammlung. Die Prüfungskommission führt die Wahl des Präsidenten durch.

 

In allen Organen, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen sollen die Geschlechter nach Möglichkeit ausgewogen vertreten sein.

 

3.2 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus zwei Aktiv- oder Passivmitglieder, welche die strategische und strukturelle Ausrichtung des Vereins vorgeben. Sie überwachen die Arbeit des Vorstandes, prüfen die Buchhaltung und fungieren an der Vereinsversammlung als Stimmenzähler.

Sie werden von der Vereinsversammlung jährlich gewählt und dürfen nicht gleichzeitig einem weiteren Organ gem. Art. 3.3, 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 angehören.

Die Prüfungskommission kann auf Antrag des Vorstandes und in Berücksichtigung eines voraussehbaren Jahresergebnisses einen maximalen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00 für die Vorstandsarbeit festlegen.

Die Prüfungskommission ist zu den Vorstandsitzungen eingeladen, hat eine beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.

 

3.3 Vorstand

Der Vorstand vertritt den FeCB nach aussen und leitet die Vereinsgeschäfte gemäss den Statuten. Zu diesem Zweck finden regelmässige Vorstandssitzungen statt. Der Vorstand wird durch die Vereinsversammlung alljährlich gewählt, wobei beide Geschlechter im Vorstand vertreten sein müssen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig einem weiteren Organ gem. Art. 3.2, 3.6 und 3.7 angehören. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich; die Vorstandstätigkeit unterliegt keiner maximalen Dauer. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsdauer aus, kann durch den Vorstand ein Ersatz bis zur nächsten Vereinsversammlung ernannt werden. 

Der Vorstand bestimmt aus den Vorstandsmitgliedern einen Vizepräsidenten.

Alle Vorstandsmitglieder führen die Kollektivunterschrift zu zweien.

Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes, bzw. der einzelnen Ressorts, ist im jeweils von der Vereinsversammlung beschlossenen Budget geregelt. Überschreitungen des Budgets sind vom Vorstand einstimmig zu genehmigen.

Die Vorstandstätigkeit basiert auf Ehrenamtlichkeit, wobei, bei gutem Jahresergebnis, auf Antrag eine Spesenauszahlung gemäss Art. 3.2 erfolgen kann. Jene muss von der Prüfungskommission bewilligt werden.

Besteht ein Interessenskonflikt bei einem Vorstandsmitglied hinsichtlich eines Vorstandsbeschlusses, so tritt jenes Vorstandsmitglied für Beratung und Entscheidung in den Ausstand.

Der Vorstand kann weitere Personen zur Mitarbeit beiziehen.

 

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Funktionen zusammen, welche nur in Ausnahmefällen in Personalunion besetzt werden können, was durch die Vereinsversammlung zu genehmigen ist:

 

1. Präsident

2. Kassier

3. Aktuar (Sekretariat des Vereins)

4. Leiter des Fechtausschusses

5. Organisator (Eventmaster)

 

Die Aufgabengebiete der Funktionen umfassen:

 

1. Präsident

  • Repräsentiert den FeCB nach innen und aussen
  • Ist die Kontaktperson zu Behörden und Verbänden
  • Leitet die Vereinsversammlung und Vorstandssitzungen
  • Trägt Sorge zur Einhaltung der Statuten des Vereins

 

2. Kassier

  • Erstellt das Jahresbudget zu Handen der Vereinsversammlung
  • Führt die Kasse des Clubs
  • Trägt Sorge zur Einhaltung des Jahresbudgets

 

3. Aktuar

  • Mitgliederadministration
  • Protokollwesen
  • Schriftliche Korrespondenz nach innen und aussen
  • Administration der Homepage des FeCB

 

4. Leiter des Fechtausschusses / Sportchef

  • Planung und Sicherstellung des Trainingsbetriebes
  • Weiterbildung und Unterstützung der Trainer
  • Turnier- und Lizenzwesen
  • Beschaffung und Wartung des Materials
  • Planung und Pflege der J+S-Aktivitäten
  • Bindeglied zu Schulsportaktivitäten der Schule Baden

 

5. Organisator (Eventmaster)

  • Öffentlichkeitsarbeit; Medien und Sponsoren
  • Organisation von Turnieren und anderen öffentlichen Auftritten des FeCB

 

3.4 Fechtausschuss

Der Fechtausschuss ist für einen ordentlichen Fechtbetrieb zuständig. Aufgabengebiete sind in Art. 3.3 Punkt 4 beschrieben. Einzelne Aufgaben sind von Leiter des Ausschusses auf mehrere Personen, gemäss Qualifikation, zu verteilen. Neben dem Leiter und dem Trainer gehört dem Fechtausschuss mindestens noch ein weiteres Aktivmitglied an. Die Mitglieder des Fechtausschusses werden vom Vorstand gewählt und dürfen nicht gleichzeitig einem weiteren Organ gem. Art. 3.2 angehören.

 

Der sportliche Erfolg der aktiven Fechter ist eine langfristige Zielsetzung des FeCB. Der Fechtausschuss arbeitet auf diese Zielsetzung hin und schlägt dem Vorstand geeignete Massnahmen vor.

 

3.5 Haupttrainer

Der Vorstand wählt einen Haupttrainer, der den Aktiven während den Trainingsstunden kostenlos zur Verfügung steht. Ihm obliegt die Ausbildung der Aktiven aller Kategorien. Der Trainer entscheidet selbständig über die von ihm gewählte Ausbildungsmethode, welche er vor dem Fechtausschuss zu verantworten hat. Der Trainer ist auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bezieht ein von der Vereinsversammlung im Budget genehmigtes Salär, ansonsten besitzt er den Status eines Aktivmitgliedes, kann aber keine andere Funktion gem. Art. 3.2, 3.6 und 3.7 ausüben. Zur Unterstützung des Trainers können vom Vorstand Assistenztrainer (J+S Leiter) eingesetzt werden.

 

3.6 Ethikbeauftragter

Für die Bewältigung niederschwelliger Konflikte innerhalb des FeCB ist, als unabhängige Instanz, der Ethikbeauftragte die Ansprech- und Kontaktperson. Er führt das Amt unabhängig aus.

Verstösse gegen das Anti-Doping- und Ethik-Statut von Swiss Olympic (Art. 6.2) sind zwingend an die unabhängige Stelle von Swiss Sport Integrity (SSI) zu melden.

Der Ethikbeauftrage wird von der Vereinsversammlung jährlich gewählt und darf nicht gleichzeitig einem weiteren Organ gem. Art. 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.7 angehören.

 

3.7 Revisionsstelle

Die Jahresrechnung des FeCB kann, neben der Prüfung durch die Prüfungskommission, zusätzlich durch eine externe Revisionsstelle geprüft werden.

 

3.8 Eintrag im Handelsregister

Der Verein und der Vorstand können sich im Handelsregister eintragen lassen.

 

 

Artikel 4: Mitgliedschaft

4.1 Aktivmitglieder

Die Aktivmitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und ausserordentlichen Veranstaltungen des FeCB teilzunehmen. Sie verpflichten sich, den von der Vereinsversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag und die Lizenzgebühren des Schweizer Fechtverbandes (Verbandsbeitrag Swiss Fencing) zu entrichten. Sie können jedoch nicht für weitere finanzielle Verpflichtungen des FeCB verantwortlich gemacht werden. In Härtefällen kann der Vorstand eine Reduktion des Mitgliederbeitrages erlassen. Die Aktivmitglieder sind innerhalb des FeCB stimm- und wahlberechtigt.

 

Die Einteilung in Kategorien erfolgt nach den Richtlinien des Internationalen Fechtverbandes F.I.E. (laut SFV-Reglement). Der Schweizerische Fechtverband und der FeCB unterscheidet bei den Mitglieder-Beiträgen für Einzelmitglieder folgende Kategorien:

 

JuniorInnen: bis zum Ende des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird.

SeniorInnen: ab Beginn des darauffolgenden Jahres / ab dem 21. Lebensjahr.

 

Immatrikulierte Auszubildende / Studenten einer Hoch- oder Fachhochschule können den ermässigten FeCB-Jahresbeitrag (den Juniorenbeitrag) mit einer Kopie ihres Studenten- oder Schülerausweises beantragen.

 

4.2 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um den Fechtsport im FeCB verdient gemacht haben. Sie werden von der Vereinsversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind im Rahmen von Art. 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.6 wählbar und stimmberechtigt. Sie können nicht zur Entrichtung eines Beitrages angehalten werden.

 

4.3 Passivmitglieder

Die Passivmitglieder unterstützen den FeCB mit einem von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Sie haben an allen Veranstaltungen des FeCB freien Eintritt. Die Entrichtung des erstmaligen Beitrages gilt als Beitritt, unter Vorbehalt der Aufnahme durch die Vereinsversammlung. Passivmitglieder sind im Rahmen von Art. 3.2, 3.3 und 3.6 wählbar und innerhalb des FeCB stimmberechtigt.

 

4.4 Gönner

Die Gönner unterstützen den FeCB mit Spenden von mindestens Fr.100.-, und bezeugen damit ihre Sympathie dem FeCB und dem Fechtsport gegenüber. Solche Spenden werden vom Vorstand verdankt. Gönner sind innerhalb des FeCB nicht wählbar und nicht stimmberechtigt. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins.

 

 

Artikel 5:

5.1 Eintritt

Wer als Aktivmitglied dem FeCB beitreten möchte, hat das ausgefüllte Beitrittsformular an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet abschliessend über Eintrittsgesuche. Ablehnende Entscheide bedürfen keiner Begründung. Gleichzeitig hat der Neueintretende den Jahresbeitrag pro Rata zu entrichten, die Miete der Fechtkleidung wird mit dem Jahres-Pauschalbeitrag in Rechnung gestellt.

 

5.2. Übertritte und Austritte

Eine Änderung des Mitgliederstatus (Aktiv, Passiv) oder die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und hat schriftlich bis spätestens Ende des 3. Quartals (=30.September) des Jahres zu erfolgen. Die Mitgliedschaft im Fechtclub Baden erlischt, sofern ein Mitglied auch nach schriftlicher Mahnung nicht spätestens bis Ende des Kalenderjahres seinen Jahresmitgliederbeitrag bezahlt hat.

 

 

Artikel 6: Ethik

6.1 Ethische Grundsätze

Der FeCB setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert.

Der FeCB anerkennt und befolgt die jeweils aktuelle Ethik-Charta, das Ethik-Statut des Schweizer Sports und das Doping-Statut von Swiss Olympic sowie die weiteren präzisierenden Dokumente. Der FeCB verbreitet diese Grundsätze und Prinzipien in den Reihen seiner Mitglieder.

 

6.2 Anti Doping- und Ethik-Statut

Der FeCB anerkennt die Meldestelle Swiss Sport Integrity (SSI) und die Stiftung Schweizer Sportgericht (SSG).

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping- und Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und können entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert werden.

Das Schweizer Sportgericht ist als erste Instanz für die rechtliche Beurteilung und Sanktionierung von Verstössen gegen das Doping -Statut ausschliesslich zuständig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an.

Entscheide in Dopingsachen des Schweizer Sportgerichts können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids angefochten werden.

Vorbehalten bleibt die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen.

 

 

Artikel 7: Haftung / Versicherung

7.1

Für sämtliche vertraglichen und ausservertraglichen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Haftung der Mitglieder ist auf ihren jährlichen Mitgliederbeitrag beschränkt.

 

7.2

Jedes Mitglied hat sich persönlich gegen Fechtunfälle zu versichern. Der FeCB übernimmt keine Haftung.

 

7.3

Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass Bilder aus Training und Turnieren auf der Homepage und Plattformen vom FeCB publiziert werden. Wer damit nicht einverstanden ist, muss sich schriftlich beim Vorstand melden.

 

 

Artikel 8: Schlussbestimmungen

8.1

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 03. März 2023. Sie wurden anlässlich der Vereinsversammlung vom 07. März 2025 genehmigt und in Kraft gesetzt.